Freitag, 10. September 2021

Wahlverfahren zum Klassenelternsprecher: Keine schriftliche Stimmabgabe vor dem Klassenelternabend

Aus aktuellem Anlass eine kurze Info zum Wahlverfahren bei der Bestimmung der Klassenelternsprecher: Eine schriftliche Stimmabgabe im Vorfeld der Klassenelternversammlung lässt der Gesetzgeber nicht zu.

Wählen können alle wahlberechtigten Eltern (die Eltern eines Schülers haben zusammen eine Stimme), die an dem betreffenden Elternabend persönlich teilnehmen, sei es eine Präsenzveranstaltung, sei es eine Videokonferenz.

Die Gründe liegen auf der Hand. Faire Bedingungen für alle Kandidaten herrschen nur, wenn alle die gleichen Chancen haben, sich vor der Stimmabgabe vorzustellen und für sich zu werben. Das kann nur gewährleistet werden, wenn die Wahl ausschließlich bei der Klassenelternversammlung durchgeführt wird, wo alle Gelegenheit haben zu sprechen. Ansonsten würden die jeweiligen Amtsinhaber systematisch bevorteilt.

Dass nur wählen darf, wer bei der Versammlung anwesend ist, regelt die Elternmitwirkungsverordnung (EMVO) mit diesen Paragraphen:

§3(1) Die Klassenelternversammlung (...) tritt (...) zur Wahl des Klassenelternsprechers und dessen Stellvertreters zusammen.“
§6(2) "Die Übertragung des Stimmrechts und die Beschlussfassung auf schriftlichem Wege ist nicht zulässig."
§6(3) "Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereint.“

Bitte auch beachten, dass man gem. EMVO §3(2) das Amt des Klassenelternsprechers nicht in mehreren Klassen ausüben darf, sondern nur in einer.


Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen

Kommentare sind willkommen. Sie werden nicht automatisch veröffentlicht, sondern erst von den Blog-Verantwortlichen geprüft und ggf. redaktionell bearbeitet. Dies kann einige Zeit in Anspruch nehmen, wir bitten um Verständnis.