Freitag, 5. Juni 2015

Tipp aus dem Stadtelternrat: Grafikfähige Taschenrechner ohne CAS nicht selber kaufen

Die Vorsitzende des Arbeitskreises (AK) Gymnasien im Leipziger Stadtelternrat (SER) weist die Eltern in einem aktuellen Schreiben darauf hin, dass sie grafikfähige Taschenrechner ohne CAS nicht selber für ihre Kinder kaufen sollten. Nach derzeitiger Lage der Dinge müsse die Stadt als Schulträger dafür aufkommen - und man erhalte die Kosten nachträglich NICHT erstattet!

Im folgenden die relevanten Passagen aus der heutigen Email von Fr. Kolbe:


"(...) mit Unterstützung eines Rechtsanwalts entstand dieser Text (...)

Wie dem Schreiben vom 18.5. zu entnehmen war (s. Auszüge unten; cm), hält das Ministerium grafikfähige Taschenrechner ohne CAS für Lernmaterial, das von den Schulträgern = Kommunen angeschafft und wie auch immer bereit gestellt werden muss. Eine Bezahlung kann aber nur von den Schulträgern zugesagt und von diesen verlangt werden. 

Letztlich empfiehlt es sich, das Urteil vom OVG "abzuarbeiten", sprich, die Schulen (dort die Fachlehrerkonferenz) erteilen die Vorgabe, welches Rechnermodell zur Erfüllung des Lehrplans zu benutzen ist. 

Dieser Rechner sollte unter keinerlei Umständen durch die Eltern angeschafft werden, weil nach dem rechtskräftigen (!) Urteil eine nachträgliche Erstattung der Anschaffungskosten ausgeschlossen ist. (Es müsste noch einmal durch alle Instanzen durchprozessiert werden, damit eine nachträgliche Erstattungspflicht rechtskräftig durch höchste gerichtliche Rechtsprechung feststeht.)

Für den Fall, dass zum Schuljahresbeginn die Rechner nicht zur Verfügung stehen, steht den Eltern der Rechtsweg per einstweiliger Anordnung offen, der nach der Begründung des OVG-Urteils mit großer Wahrscheinlichkeit erfolgreich sein dürfte. Im Prinzip steht in dem Urteil schon die Begründung für entsprechende einstweilige Anordnungen drin.

(heißt: Eltern, die der Meinung sind, dass eine von der Schule vorgeschlagene Anschaffung von der Lernmittelfreiheit umfasst ist, müssen den Kauf vorher - notfalls auch gerichtlich - vom Schulträger einfordern.
 Formulierungsbeispiele: Unspezifizierter Antrag auf einstweilige Anordnung: Es wird beantragt, den Antragsgegner im Weg der einstweiligen Anordnung nach §  123 VwGO zu verpflichten ... )

Und hier noch eine Meldung von heute aus Zwickau:

Die grafikfähigen Taschenrechner, die Achtklässler am Gymnasium brauchen, werden künftig von der Stadt bezahlt. Das teilte das Schulamt am Freitag mit. Sie werden zu Beginn des neuen Schuljahres an die Schüler von Wieck- und Kollwitzgymnasium ausgereicht. Hintergrund ist ein Gerichtsurteil des Oberverwaltungsgerichts, wonach der im Lehrplan geforderte spezielle Taschenrechner unter die Lernmittelfreiheit fällt. Einfache Taschenrechner dagegen müssen von den Eltern bereitgestellt werden.

http://www.radiozwickau.de/nachrichten/lokalnachrichten/stadt-uebernimmt-kosten-fuer-speziellen-taschenrechner-1140310/

Das war das Urteil:
https://www.jurion.de/Urteile/OVG-Sachsen/2014-12-02/2-A-281_13 "



Hier die relevanten Passagen aus dem o.g. Ministeriumsschreiben an alle Schulleitungen in Sachsen zum Thema "Bereitstellung von Taschenrechnern zum Schuljahr 2015/2016" (AZ 22-6434/79/4):

"Das Sächsische Staatsministerium für Kultus vertritt die Auffassung, dass sowohl die im Lehrplan geforderten grafikfähigen Taschenrechner als auch die grafikfähigen Taschenrechner mit einem Computer-Algebra-System (CAS) Lernmittel sind (...).

Dies bedeutet, dass die jeweiligen Schulträger verpflichtet sind, diese Taschenrechner den Schülern unentgeltlich, z.B. leihweise, zur Verfügung zu stellen (...).

Für allgemeinbildende Gymnasien ist zur Erfüllung des Lehrplans sowie für das Ablegen der Abiturprüfung ab Klassenstufe 8 ein grafikfähiger Taschenrechner erforderlich. Ein Taschenrechner mit CAS wird hier nicht notwendigerweise benötigt. Zwar sieht der Lehrplan die Vermittlung von Kenntnissen zur Bedienung von CAS-Systemen vor, diese können jedoch in den Computerkabinetten der Schulen bzw. auf sonstigen Schulrechnern vermittelt werden."

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